122 StGB, nicht weniger dringend als am 23. September 2020. Nachdem im Rahmen des Haftverlängerungsantrags keine Beweismittel neu vorgebracht werden und sich deren Zuordnung ohne weiteres aus den gemachten Vorhalten ergibt, so dass die entsprechenden Sachverhaltselemente als bekannt gelten können, war es A.________ und der Verteidigung möglich, dazu Stellung zu nehmen. […] Die übrigen Einwände der Verteidigung zu der Rolle des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts oder einer nicht existenten Gewaltenteilung wegen fehlender räumlicher Distanz gehen an der Sache vorbei, so dass auf sie nicht näher einzugehen ist. (Vorinstanzlicher Entscheid, E. 3.2.1 f.)