Die naheliegende Anwesenheit des A.________ deckt sich denn auch mit den in ihrem Berichtsrapport vom 30. Juni 2020 geschilderten Beobachtungen der Kantonspolizei Bern, die bereits am 11. August 2020 und 23. September 2020 aktenkundig waren. Damit präsentiert sich der Tatverdacht insbesondere der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 22 i.V.m. Art. 122 StGB, eventuell der schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB, nicht weniger dringend als am 23. September 2020.