der Einvernahme des Geschädigten vom 19. August 2020 nicht "von Angesicht zu Angesicht" habe beiwohnen können. Er und seine Verteidigung seien aber per Videokonferenz zugeschaltet gewesen und hätten Fragen stellen können. Davon sei denn auch weitreichend Gebrauch gemacht worden. Eine Einschränkung seiner Verteidigungsrechte oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei nicht zu erkennen. In Bezug auf den vorliegenden Hafttitel nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermöge A.________ ferner aus seinem Vorbringen - resp.