7 sprechen. Im Übrigen sei jedenfalls den zur Verfügung stehenden Akten nicht zu entnehmen, dass A.________ - wie er geltend mache - am 18. August 2020 (ohne anwaltliche Vertretung) einvernommen worden wäre. Sollten zudem seine Unterlagen unvollständig sein, wie er geltend mache, so habe er hierfür seine Verteidigung anzuschreiben. Dieser könne Akteneinsicht verlangen. Schliesslich sei es zwar richtig, dass A.________ der Einvernahme des Geschädigten vom 19. August 2020 nicht "von Angesicht zu Angesicht" habe beiwohnen können.