Gleichzeitig scheine A.________ während der Einvernahme äusserst aufgebracht gewesen zu sein, so dass deswegen die Einvernahme habe abgebrochen werden müssen. Im Weiteren sei festzustellen, dass das vorliegende Strafverfahren in deutscher Sprache geführt werde. A.________ habe kein Anrecht auf Korrespondenz in französischer Sprache. Derweil scheine seine Verteidigung gut französisch zu