Dasselbe gelte - zumindest derzeit - in Bezug auf seinen angeblichen Fahrradunfall. Dass falsch übersetzt worden sein soll, vermochte die Beschwerdekammer des Kantons Bern nicht zu erkennen: aus seinem Verhalten und seinen Ausführungen anlässlich der Einvernahme vom 30. Juli 2020 lasse sich zwar schliessen, dass A.________ teilweise Mühe gehabt haben wolle (oder dies jedenfalls geäussert habe), den Arabisch- Übersetzer zu verstehen. In der Folge sei aber eine Einvernahme (mit Arabisch-Übersetzung) durchgeführt worden. Die sprachliche Verständigung scheine doch möglich gewesen zu sein. Gleichzeitig scheine A.________