Im Übrigen sei nun korrekterweise ein Gutachten zum psychischen Zustand des A.________ in Auftrag gegeben worden. Zu den Argumenten des A.________ merkte die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern an, dass, nur weil er kein Blut des Opfers an seinen Kleidern gehabt haben wolle, dies - mit Blick auf die zugefügte Verletzung - keineswegs heisse, dass er nicht zugestochen habe. Dass das Opfer ihn nicht habe identifizieren können, weil er nicht am Tatort gewesen sei, müsse als reine unbelegte Schutzbehauptung qualifiziert werden. Dasselbe gelte - zumindest derzeit - in Bezug auf seinen angeblichen Fahrradunfall.