___ zu erkennen. Anlässlich seiner Einvernahme vom 19. August 2020 habe dieser bestätigt, dass A.________ ihn verletzt habe. Ebenfalls seien mittlerweile seine Verletzungen rechtsmedizinisch dokumentiert. Des Weiteren habe sich aufgrund der zahlreichen Einvernahmen auch der Tatverdacht der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 StGB verdichtet. Daran ändere nichts, dass A.________ mit Blick auf die jeweiligen Ergänzungsfragen quasi zum "Gegenangriff» überzugehen scheine. Darauf brauche nicht näher eingegangen zu werden. Festzuhalten bleibe bloss, dass A.________ dringend verdächtigt werde, D._____