285 StGB und der Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung i.S.v. Art. 119 AIG aus den im Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 25. Juni 2020 wiedergegebenen Beobachtungen und Feststellungen derselben ableiten liessen. Entsprechend verwies die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern im Beschluss vom 23. September 2020 integral auf die Ausführungen im Beschluss vom 2 Juli 2020. Sie befand im Wesentlichen, was A.________ dagegen vorbringe, ziele ins Leere. Seine Darlegungen zur angeblichen Unschuld seien unglaubhaft, und es seien keine verleumderischen Anschuldigungen durch D.________ zu erkennen.