Darüber hinaus bestünden derzeit keine Anhaltspunkte, die auf eine strafrechtlich relevante Einwirkung einer Drittperson hindeuten würden. Es existierten keine Hinweise darauf, dass dem mutmasslichen Opfer D.________ die inkriminierte Verletzung womöglich erst zugefügt worden wäre, nachdem A.________ den Tatort bereits verlassen habe. Diese Schlussfolgerung, das auf A.________ passende Signalement sowie die Blutrückstände sprächen entgegen der Darstellung des A.________ für eine hochwahrscheinliche Beteiligung desselben am untersuchungsgegenständlichen Vorfall vom 28. Juni 2020. Der dringende Tatverdacht hinsichtlich des mutmasslichen Diebstahls i.S.v.