6 anhin bloss mündlich weitergeleitete Ergebnisse zu verweisen. Gegebenenfalls sei schlicht deren Beweiswert eingeschränkt. Sodann stütze sich hier der dringende Tatverdacht auf die medizinische Einschätzung der inkriminierten Verletzung. Dass es zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, in die das mutmassliche Opfer D.________ involviert gewesen sei, sei prinzipiell unbestritten. Darüber hinaus bestünden derzeit keine Anhaltspunkte, die auf eine strafrechtlich relevante Einwirkung einer Drittperson hindeuten würden.