Der dringende Tatverdacht der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 22 i.V.m. Art. 122 StGB, eventuell der schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB, ergebe sich zunächst aus den nicht von vornherein als unglaubhaft erscheinenden, belastenden Angaben des mutmasslichen Opfers D.________. Hinweise auf eine grundlose Belastung seien jedenfalls momentan keine ersichtlich. Demgegenüber fielen die Angaben des A.________, der offenbar eine Verschwörung gegen seine Person wittere, eher oberflächlich und ausweichend aus. Sie muteten insgesamt nachgeschoben an.