Die Beschwerdekammer ist nicht das Sachgericht, welches über Schuld und Unschuld zu befinden hat. Der Tatverdacht lässt sich im Einzelnen wie folgt begründen: [In ihrem] Beschluss […] erwog die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern, die Beweislage sei mit Blick auf die zur Verfügung gestellten Akten genügend dokumentiert für eine hochwahrscheinliche Beteiligung des A.________ - in einer im Rahmen des Verfahrens genauer zu untersuchenden Form - an der ihm vorgeworfenen Straftat. Der dringende Tatverdacht der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v.