_ ist immer noch eindeutig vorhanden. Vorab kann zur Begründung erneut auf die Ausführungen des Bundesgerichts in seinem Urteil vom 17. November 2020 (E. 3.3) sowie auf den einschlägigen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 352 vom 23. September 2020 (E. 3.5) verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer vorbringt, verfängt nicht. Soweit D.________ den Namen von möglichen Zeugen nicht bekannt geben will, resultiert daraus nicht, dass deswegen kein dringender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer vorliegt. Die Beschwerdekammer ist nicht das Sachgericht, welches über Schuld und Unschuld zu befinden hat.