Dies deute darauf hin, dass er Angst vor deren Aussagen habe. Einen vernünftigen Grund dafür, die Identität der Zeugen, die der Privatkläger namentlich kenne und deren Telefonnummern er auswendig wisse, zu verschweigen, könne weder der Staatsanwalt noch das Zwangsmassnahmengericht nennen. 5.3 Schwergewichtig wird dem Beschwerdeführer kurz zusammengefasst immer noch vorgeworfen, am 28. Juni 2020 gegen 08.00 Uhr auf der E.________ (Platz) in Bern D.________ eine Stichverletzung mit Perforierung der Lunge zugefügt zu haben. Überdies soll er am 28. Juni 2020 in der Coop-Filiale im Hauptbahnhof Bern insbesondere ein Portemonnaie entwendet haben.