5 lasse, dass das Handy des Beschwerdeführers um den Tatzeitpunkt herum in der Nähe des Tatorts habe lokalisiert werden können. Was sich aber mühelos einer Vielzahl von Einvernahmeprotokollen entnehmen lasse, liege im Auge des Betrachters. Mühelos lasse sich den Einvernahmen auch entnehmen, dass es immer noch keine Zeugen gebe und dass sich D.________ weigere, die Namen von Zeugen zu nennen. Dies deute darauf hin, dass er Angst vor deren Aussagen habe.