Unrichtig ist ebenso die Argumentation des Beschwerdeführers, er habe sich vor dem Zwangsmassnahmengericht nicht äussern können, hat er doch am 6. November 2020 eine elfseitige Stellungnahme eingereicht. Er kannte die Gründe, warum die Staatsanwaltschaft von einem dringenden Tatverdacht ausgeht, genau (siehe wiederum auch BK 20 275 sowie BK 20 352). Das Bundesgericht schloss im Übrigen ebenfalls auf einen dringenden Tatverdacht in dieser Sache (1B_479/2020, E. 3.3) Von einem «Instanzenraub» kann mit Blick auf das soeben Ausgeführte nicht ausgegangen werden. Der Haftentscheid vom 10. November 2020 ist nicht ungültig.