Sie darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2017 vom 20. Februar 2018 E. 6.6). Unrichtig ist ebenso die Argumentation des Beschwerdeführers, er habe sich vor dem Zwangsmassnahmengericht nicht äussern können, hat er doch am 6. November 2020 eine elfseitige Stellungnahme eingereicht.