Jedenfalls resultiert daraus keine Gehörsverletzung. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, die Vorinstanz «schweigt diese Rüge schlicht tot», ist festzuhalten, dass eine Begründung einzig die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Sie darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen.