Hinzu kommt, dass sich sowohl das Zwangsmassnahmengericht als auch die Beschwerdekammer bereits mehrfach mit der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen hatten. Weshalb nach wie vor Gültiges nicht soll wiederverwendet werden dürfen bzw. darauf nicht soll verwiesen werden dürfen, vermag der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darzulegen. Jedenfalls resultiert daraus keine Gehörsverletzung.