4 lungnahme der Untersuchungsbehörde verweist, statt ihren Entscheid mit einer eigenen Begründung zu versehen). Wenn Argumente einer antragstellenden Behörde richtig sind, können diese auch «abgeschrieben» bzw. als eigene genutzt werden. Was daran unrechtmässig sein soll, leuchtet nicht ein. Hinzu kommt, dass sich sowohl das Zwangsmassnahmengericht als auch die Beschwerdekammer bereits mehrfach mit der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen hatten.