4.2 Die Beschwerdekammer vermag keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen: Dem Beschwerdeführer ist in den vergangenen fünf Monaten im Zuge diverser Verfahrenshandlungen und in verschiedenen Verfügungen und Entscheiden hinlänglich erörtert worden, welche Straftaten ihm zur Last gelegt werden. Ihm ist ebenso umfassend Akteneinsicht eingeräumt worden. Auch im Haftverlängerungsantrag vom 2. November 2020 führt die Staatsanwaltschaft – wenn auch sehr kurz – aus, dass ein dringender Tatverdacht bezüglich der allen Involvierten hinlänglich bekannten «versuchten, ev. schweren Körperverletzung zum Nachteil D.________» bestehe.