29 Abs. 2 BV). Es liegt auf der Hand, dass die Staatsanwaltschaft in einem Verlängerungsantrag den dringenden Tatverdacht, welcher sich ja verdichten müsste, umso detaillierter umschreiben müsste. Die EMRK verlangt in Art. 5 einen begründeten Haftantrag. Floskeln reichen nicht aus. Hier liegen noch nicht einmal Floskeln vor (EGMR 19. 1. 2012 - 39884/05 Rn. 34 - Korneykova). Da der dringende Tatverdacht erstmals vor ZMG begründet wurde, ist dieser Haftentscheid ungültig. Das rechtliche Gehör kann in einem Haftprüfungsverfahren nicht geheilt werden, da es um einen Freiheitsentzug ohne Schuldspruch geht.