Sodann verletzt es eben gerade das rechtliche Gehör, wenn sich der Beschuldigte nicht bereits vor dem Zwangsmassnahmerichter äussern kann. Der Zwangsmassnahmerichter übernimmt so logischerweise die Rolle des Staatsanwalts und begründet an seiner Statt den Antrag, was die Kompetenzordnung zwischen Staatsanwalt und ZMG verletzt und hier dem Beschwerdeführer einer Instanz beraubt hat. Zu behaupten, es verletzte das rechtliche Gehör nicht, wenn der Verlängerungsantrag auf Untersuchungshaft resp. der dringende Tatverdacht mit keinem Wort begründet wird, verletzt wiederum Bundesrecht (Art. 29 Abs. 2 BV).