Dies deutet darauf hin, dass er Angst vor deren Aussagen hat. Einen vernünftigen oder auch nur halbwegs einleuchtenden Grund dafür, die Identität der Zeugen, die der Privatkläger namentlich kennt und deren Telefonnummern er auswendig weiss, zu verschweigen, kann weder der Staatsanwalt noch die Vorinstanz nennen. Die Vorinstanz schweigt diese Rüge schlicht tot, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt (Art. 29 Abs. 2 BV). Sodann verletzt es eben gerade das rechtliche Gehör, wenn sich der Beschuldigte nicht bereits vor dem Zwangsmassnahmerichter äussern kann.