Dabei verkennt die Vorinstanz offensichtlich die Tragweite des Anspruchs auf einen begründeten Haftantrag. Was sich „mühelos" einer Vielzahl von eingereichten Einvernahmeprotokolle entnehmen liesse, ist nicht ersichtlich und liegt im Auge des Betrachters. Mühelos lässt sich diesen Einvernahmen auch entnehmen, dass es immer noch keine Zeugen gibt und dass der Privatkläger sich weigert, die Namen der Zeugen zu nennen. Dies deutet darauf hin, dass er Angst vor deren Aussagen hat.