Es trifft zwar zu, dass die Staatsanwaltschaft, anstatt ihn selber zu umschreiben, im Haftverlängerungsantrag auf den dringenden Tatverdacht begründende Dokumente verweist. Allerdings lässt sich in dieser Hinsicht mühelos namentlich dem Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 14. Oktober 2020 entnehmen, dass das Mobiltelefon des A.________ um den Tatzeitpunkt herum in der Nähe des Tatorts lokalisiert werden konnte. Dabei verkennt die Vorinstanz offensichtlich die Tragweite des Anspruchs auf einen begründeten Haftantrag.