3 Tatverdacht mit dem Beschluss vom 28.07.2020 des Obergerichts. Dieses Vorgehen ist nicht zulässig und läuft darauf hinaus, die Entscheide der anderen Instanz abzuschreiben oder seitenlang zu zitieren. Die Vorinstanz äussert sich erstmals auf Seite 6 selber und hält diesbezüglich fest: Gleich verhält es sich zum jetzigen Zeitpunkt. Es trifft zwar zu, dass die Staatsanwaltschaft, anstatt ihn selber zu umschreiben, im Haftverlängerungsantrag auf den dringenden Tatverdacht begründende Dokumente verweist.