4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren eine Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]): Das Haftverlängerungsgesuch ist zu begründen (Art. 227 Abs. 2 StPO). Es lässt sich diesbezüglich vorab auf die Ausführungen zur Begründung des konkreten Tatvorwurfs, des dringenden Tatverdachts, (mindestens) eines besonderen Haftgrunds und der Verhältnismässigkeit der Inhaftierung im Rahmen des Haftanordnungsantrags verweisen.