3.2 Was damit dargelegt bzw. gerügt werden soll, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Beispielsweise existieren im vorliegenden Fall weder ein noch gar mehrere Gutachten. Es ist insoweit keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder gar Willkür (Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]) erkennbar. Der Verteidiger ist an seine anwaltliche Sorgfaltspflicht zu erinnern, die auch bei amtlichen Mandaten gilt. Weitere Ausführungen unter diesem Titel erübrigen sich.