1.1. Trägt die Behörde Tatsachen Rechnung, die keinerlei Bedeutung für den Entscheid haben, lässt sie entscheidende Tatsachen ausser acht oder sind ihre Tatsachenfeststellungen offensichtlich falsch, liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot vor (Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 11, Art. 9 BV). Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen.