3. 3.1 Der Beschwerdeführer lässt vorab wie folgt eine unvollständige bzw. unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend machen: In der vorliegenden Beschwerde rügt der Beschwerdeführer..../ ...die Beschwerdeführerin die Sachverhaltserhebung, die Rechtsanwendung und die Angemessenheit wie folgt, wobei die Rügen nicht abschliessend zu verstehen sind: 1. Unvollständige Sachverhaltsfeststellung und unrichtige Sachverhaltsfeststellung (falsche, aktenwidrige Tatsachenerhebung, Art. 9 BV)