2 gerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachten sog. «Star-Praxis» kommt hier keine Bedeutung zu.