Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. November 2020 wurde festgelegt, dass die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gelte; soweit die unentgeltliche Rechtspflege (wohl mit Blick auf die Verfahrenskosten) beantragt worden war, wurde dieses Gesuch abgewiesen. Mit Eingabe vom 26. November 2020 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf das Einreichen einer Stellungnahme. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 27. November 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.