In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid vom 10.11.2020 des kantonalen Zwangsmassnahmegerichts (KZM 20 1254) aufzuheben und die Untersuchungshaft sei aufzuheben. Eventualantrag In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid vom 10.11.2020 des kantonalen Zwangsmassnahmegerichts (KZM 20 1254) aufzuheben und die Untersuchungshaft sei auf zwei Monate, d.h. bis am 08.01.2021 zu beschränken. Rückweisungsantrag: In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid vom 10.11.2020 des kantonalen Zwangsmassnahmegerichts (KZM 20 1254) aufzuheben und die Sache sei zur neuen Begründung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. URP