Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 497 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Dezember 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi, Oberrich- ter Schmid Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 10. November 2020 (KZM 20 1254) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfah- ren wegen versuchter schwerer Körperverletzung etc. Mit Entscheid vom 10. No- vember 2020 verlängerte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht / Vorinstanz) die am 30. Juni 2020 gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Untersuchungshaft um drei Monate, das heisst bis am 8. Februar 2021 (siehe auch bereits Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 275 vom 28. Juli 2020 und BK 20 352 vom 23. September 2020 sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_479/2020 vom 17. November 2020). Dagegen erhob er am 23. November 2020 Beschwerde mit folgenden Anträgen: Hauptantrag In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid vom 10.11.2020 des kantonalen Zwangsmass- nahmegerichts (KZM 20 1254) aufzuheben und die Untersuchungshaft sei aufzuheben. Eventualantrag In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid vom 10.11.2020 des kantonalen Zwangsmass- nahmegerichts (KZM 20 1254) aufzuheben und die Untersuchungshaft sei auf zwei Monate, d.h. bis am 08.01.2021 zu beschränken. Rückweisungsantrag: In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid vom 10.11.2020 des kantonalen Zwangsmass- nahmegerichts (KZM 20 1254) aufzuheben und die Sache sei zur neuen Begründung an die Staats- anwaltschaft zurückzuweisen. URP Es sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Unterzeichneten. Kosten Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. November 2020 wurde festgelegt, dass die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gelte; soweit die unentgeltliche Rechtspflege (wohl mit Blick auf die Verfahrenskosten) beantragt worden war, wurde dieses Ge- such abgewiesen. Mit Eingabe vom 26. November 2020 verzichtete das Zwangs- massnahmengericht auf das Einreichen einer Stellungnahme. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 27. November 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Be- schwerdeführer am 1. Dezember 2020 zugestellt. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlän- 2 gerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interes- sen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Der vom Be- schwerdeführer vorgebrachten sog. «Star-Praxis» kommt hier keine Bedeutung zu. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer lässt vorab wie folgt eine unvollständige bzw. unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend machen: In der vorliegenden Beschwerde rügt der Beschwerdeführer..../ ...die Beschwerdeführerin die Sach- verhaltserhebung, die Rechtsanwendung und die Angemessenheit wie folgt, wobei die Rügen nicht abschliessend zu verstehen sind: 1. Unvollständige Sachverhaltsfeststellung und unrichtige Sachverhaltsfeststellung (falsche, aktenwidri- ge Tatsachenerhebung, Art. 9 BV) 1.1. Trägt die Behörde Tatsachen Rechnung, die keinerlei Bedeutung für den Entscheid haben, lässt sie entscheidende Tatsachen ausser acht oder sind ihre Tatsachenfeststellungen offensichtlich falsch, liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot vor (Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 11, Art. 9 BV). Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zu- widerlaufen. Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist. Hat es die Behörde unterlassen, einen klar erstellten Sachverhalt zu erwähnen, handelt sie willkür- lich. Ebenso, wenn eine Feststellung aktenwidrig ist oder die Behörde hat ein Aktenstück ausser Acht gelassen hat oder wenn der rechtserhebliche Sachverhalt nicht eruiert wird trotzt Untersuchungsma- xime. Widersprechen sich zwei Gutachten, kann man nicht nur eines berücksichtigen. 1.2. Im vorliegenden Fall macht die Vorinstanz geltend,…… 1.3. Daher muss die Beschwerde gutgeheissen werden und eventualiter an die Vorinstanz zurückge- wiesen werden, im Sinne der Erwägungen. 3.2 Was damit dargelegt bzw. gerügt werden soll, vermag die Kammer nicht zu erken- nen. Beispielsweise existieren im vorliegenden Fall weder ein noch gar mehrere Gutachten. Es ist insoweit keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder gar Will- kür (Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]) erkennbar. Der Verteidiger ist an seine anwaltliche Sorgfaltspflicht zu erinnern, die auch bei amtli- chen Mandaten gilt. Weitere Ausführungen unter diesem Titel erübrigen sich. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren eine Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]): Das Haftverlängerungsgesuch ist zu begründen (Art. 227 Abs. 2 StPO). Es lässt sich diesbezüglich vorab auf die Ausführungen zur Begründung des konkreten Tatvorwurfs, des dringenden Tatver- dachts, (mindestens) eines besonderen Haftgrunds und der Verhältnismässigkeit der Inhaftierung im Rahmen des Haftanordnungsantrags verweisen. Das Verlängerungsgesuch bedarf darüber hinaus ei- ner eingehenderen Begründung als der Haftantrag, zumal die Anforderungen an die Haftgründe und die Verhältnismässigkeit mit fortgeschrittener Inhaftierung wachsen. Die Vorinstanz begründet den 3 Tatverdacht mit dem Beschluss vom 28.07.2020 des Obergerichts. Dieses Vorgehen ist nicht zulässig und läuft darauf hinaus, die Entscheide der anderen Instanz abzuschreiben oder seitenlang zu zitie- ren. Die Vorinstanz äussert sich erstmals auf Seite 6 selber und hält diesbezüglich fest: Gleich verhält es sich zum jetzigen Zeitpunkt. Es trifft zwar zu, dass die Staatsanwaltschaft, anstatt ihn selber zu umschreiben, im Haftverlängerungsantrag auf den dringenden Tatverdacht begründende Dokumente verweist. Allerdings lässt sich in dieser Hinsicht mühelos namentlich dem Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 14. Oktober 2020 entnehmen, dass das Mobiltelefon des A.________ um den Tat- zeitpunkt herum in der Nähe des Tatorts lokalisiert werden konnte. Dabei verkennt die Vorinstanz of- fensichtlich die Tragweite des Anspruchs auf einen begründeten Haftantrag. Was sich „mühelos" ei- ner Vielzahl von eingereichten Einvernahmeprotokolle entnehmen liesse, ist nicht ersichtlich und liegt im Auge des Betrachters. Mühelos lässt sich diesen Einvernahmen auch entnehmen, dass es immer noch keine Zeugen gibt und dass der Privatkläger sich weigert, die Namen der Zeugen zu nennen. Dies deutet darauf hin, dass er Angst vor deren Aussagen hat. Einen vernünftigen oder auch nur halbwegs einleuchtenden Grund dafür, die Identität der Zeugen, die der Privatkläger namentlich kennt und deren Telefonnummern er auswendig weiss, zu verschweigen, kann weder der Staatsanwalt noch die Vorinstanz nennen. Die Vorinstanz schweigt diese Rüge schlicht tot, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt (Art. 29 Abs. 2 BV). Sodann verletzt es eben gerade das rechtliche Gehör, wenn sich der Beschuldigte nicht bereits vor dem Zwangsmassnahmerichter äussern kann. Der Zwangsmassnahmerichter übernimmt so logi- scherweise die Rolle des Staatsanwalts und begründet an seiner Statt den Antrag, was die Kompe- tenzordnung zwischen Staatsanwalt und ZMG verletzt und hier dem Beschwerdeführer einer Instanz beraubt hat. Zu behaupten, es verletzte das rechtliche Gehör nicht, wenn der Verlängerungsantrag auf Untersuchungshaft resp. der dringende Tatverdacht mit keinem Wort begründet wird, verletzt wie- derum Bundesrecht (Art. 29 Abs. 2 BV). Es liegt auf der Hand, dass die Staatsanwaltschaft in einem Verlängerungsantrag den dringenden Tatverdacht, welcher sich ja verdichten müsste, umso detaillier- ter umschreiben müsste. Die EMRK verlangt in Art. 5 einen begründeten Haftantrag. Floskeln reichen nicht aus. Hier liegen noch nicht einmal Floskeln vor (EGMR 19. 1. 2012 - 39884/05 Rn. 34 - Korney- kova). Da der dringende Tatverdacht erstmals vor ZMG begründet wurde, ist dieser Haftentscheid un- gültig. Das rechtliche Gehör kann in einem Haftprüfungsverfahren nicht geheilt werden, da es um ei- nen Freiheitsentzug ohne Schuldspruch geht. Das rechtliche Gehör hat hier eine besondere Bedeu- tung, welche von der Sache selber losgelöst betrachtet und beurteilt werden kann. 4.2 Die Beschwerdekammer vermag keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu er- kennen: Dem Beschwerdeführer ist in den vergangenen fünf Monaten im Zuge di- verser Verfahrenshandlungen und in verschiedenen Verfügungen und Entscheiden hinlänglich erörtert worden, welche Straftaten ihm zur Last gelegt werden. Ihm ist ebenso umfassend Akteneinsicht eingeräumt worden. Auch im Haftverlängerungs- antrag vom 2. November 2020 führt die Staatsanwaltschaft – wenn auch sehr kurz – aus, dass ein dringender Tatverdacht bezüglich der allen Involvierten hinlänglich bekannten «versuchten, ev. schweren Körperverletzung zum Nachteil D.________» bestehe. Vor diesem Hintergrund ist der anschliessende Verweis auf die einschlägigen Beilagen als zulässig einzuschätzen. Mithin sind sowohl der An- trag auf Haftverlängerung als auch der vorinstanzliche Entscheid – im Lichte des- sen, dass «die Anforderungen an die Haftgründe und die Verhältnismässigkeit mit fortgeschrittener Inhaftierung wachsen» – hinreichend begründet (zum Umfang der Begründungspflicht in Haftverfahren siehe BGE 123 I 31 E 2: Der Anspruch auf rechtli- ches Gehör wird nicht verletzt, wenn die Haftrichterin auf die Haftgründe genügend darlegende Stel- 4 lungnahme der Untersuchungsbehörde verweist, statt ihren Entscheid mit einer eigenen Begründung zu versehen). Wenn Argumente einer antragstellenden Behörde richtig sind, können diese auch «abgeschrieben» bzw. als eigene genutzt werden. Was daran unrecht- mässig sein soll, leuchtet nicht ein. Hinzu kommt, dass sich sowohl das Zwangs- massnahmengericht als auch die Beschwerdekammer bereits mehrfach mit der Un- tersuchungshaft des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen hatten. Weshalb nach wie vor Gültiges nicht soll wiederverwendet werden dürfen bzw. darauf nicht soll verwiesen werden dürfen, vermag der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darzulegen. Jedenfalls resultiert daraus keine Gehörsverletzung. Soweit der Be- schwerdeführer ausführt, die Vorinstanz «schweigt diese Rüge schlicht tot», ist festzuhalten, dass eine Begründung einzig die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Sie darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es genügt, wenn sich der Be- troffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (Urteil des Bundesge- richts 6B_918/2017 vom 20. Februar 2018 E. 6.6). Unrichtig ist ebenso die Argu- mentation des Beschwerdeführers, er habe sich vor dem Zwangsmassnahmenge- richt nicht äussern können, hat er doch am 6. November 2020 eine elfseitige Stel- lungnahme eingereicht. Er kannte die Gründe, warum die Staatsanwaltschaft von einem dringenden Tatverdacht ausgeht, genau (siehe wiederum auch BK 20 275 sowie BK 20 352). Das Bundesgericht schloss im Übrigen ebenfalls auf einen drin- genden Tatverdacht in dieser Sache (1B_479/2020, E. 3.3) Von einem «Instanzen- raub» kann mit Blick auf das soeben Ausgeführte nicht ausgegangen werden. Der Haftentscheid vom 10. November 2020 ist nicht ungültig. Das Vorbringen, es lägen «noch nicht einmal Floskeln vor», geht endgültig an der Sache vorbei. Insgesamt sind weder Bestimmungen der BV noch Art. 5 oder 6 EMRK verletzt. 5. 5.1 Untersuchungshaft kann angeordnet bzw. verlängert werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr bestehen (Art. 221 Abs. 1 StPO). Im Haftprüfungsver- fahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringen- den Tatverdacht zu belegen. Das Zwangsmassnahmengericht resp. die Beschwer- dekammer muss, anders als das Sachgericht, nicht sämtliche belastenden und ent- lastenden Beweise gegeneinander abwägen. Vielmehr muss geprüft werden, ob die aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte dafür liefern, dass der Beschuldigte eine Straftat begangen hat (Urteil des Bundesge- richts 1B_259/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 3.1). Zur Frage des dringenden Tat- verdachts bzw. zur Schuldfrage muss weder ein eigentliches Beweisverfahren durchgeführt noch darf dem erkennenden Strafrichter vorgegriffen werden (BGE 124 I 208 E. 3). 5.2 Der Beschwerdeführer äussert sich nicht näher zur Frage des Tatverdachts. Im- merhin teilt er – wie gesehen – unter dem Titel der angeblichen Gehörsverletzung mit, dass sich dem Protokoll der Einvernahme vom 14. Oktober 2020 entnehmen 5 lasse, dass das Handy des Beschwerdeführers um den Tatzeitpunkt herum in der Nähe des Tatorts habe lokalisiert werden können. Was sich aber mühelos einer Vielzahl von Einvernahmeprotokollen entnehmen lasse, liege im Auge des Betrach- ters. Mühelos lasse sich den Einvernahmen auch entnehmen, dass es immer noch keine Zeugen gebe und dass sich D.________ weigere, die Namen von Zeugen zu nennen. Dies deute darauf hin, dass er Angst vor deren Aussagen habe. Einen vernünftigen Grund dafür, die Identität der Zeugen, die der Privatkläger namentlich kenne und deren Telefonnummern er auswendig wisse, zu verschweigen, könne weder der Staatsanwalt noch das Zwangsmassnahmengericht nennen. 5.3 Schwergewichtig wird dem Beschwerdeführer kurz zusammengefasst immer noch vorgeworfen, am 28. Juni 2020 gegen 08.00 Uhr auf der E.________ (Platz) in Bern D.________ eine Stichverletzung mit Perforierung der Lunge zugefügt zu ha- ben. Überdies soll er am 28. Juni 2020 in der Coop-Filiale im Hauptbahnhof Bern insbesondere ein Portemonnaie entwendet haben. Darüber hinaus soll er am 8. August 2019, 3. März 2020, 7. März 2020, 11. März 2020 und 30. Juni 2020 Mit- arbeitende der Kantonspolizei Bern und des Amts für Justizvollzugs bedroht haben. Der dringende Tatverdacht bezüglich der mutmasslichen (versuchten) schweren Körperverletzung zum Nachteil von D.________ ist immer noch eindeutig vorhan- den. Vorab kann zur Begründung erneut auf die Ausführungen des Bundesgerichts in seinem Urteil vom 17. November 2020 (E. 3.3) sowie auf den einschlägigen Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 352 vom 23. September 2020 (E. 3.5) verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer vorbringt, verfängt nicht. Soweit D.________ den Namen von möglichen Zeugen nicht bekannt geben will, resultiert daraus nicht, dass deswegen kein dringender Tatverdacht gegen den Be- schwerdeführer vorliegt. Die Beschwerdekammer ist nicht das Sachgericht, wel- ches über Schuld und Unschuld zu befinden hat. Der Tatverdacht lässt sich im Einzelnen wie folgt begründen: [In ihrem] Beschluss […] erwog die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern, die Be- weislage sei mit Blick auf die zur Verfügung gestellten Akten genügend dokumentiert für eine hoch- wahrscheinliche Beteiligung des A.________ - in einer im Rahmen des Verfahrens genauer zu unter- suchenden Form - an der ihm vorgeworfenen Straftat. Der dringende Tatverdacht der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 22 i.V.m. Art. 122 StGB, eventuell der schweren Körperverlet- zung i.S.v. Art. 122 StGB, ergebe sich zunächst aus den nicht von vornherein als unglaubhaft er- scheinenden, belastenden Angaben des mutmasslichen Opfers D.________. Hinweise auf eine grundlose Belastung seien jedenfalls momentan keine ersichtlich. Demgegenüber fielen die Angaben des A.________, der offenbar eine Verschwörung gegen seine Person wittere, eher oberflächlich und ausweichend aus. Sie muteten insgesamt nachgeschoben an. Insbesondere erkläre sein angeblicher Sturz vom Fahrrad nicht die Präsenz von Blutrückständen an seinem Rucksack oder die von ihm ins Feld geführte Verletzung am Daumen, da sich der Unfall - wenn er überhaupt passiert sei - auch nach dem Vorfall vom 28. Juni 2020 ereignet haben könne. Des Weiteren gründe der Tatverdacht auf den im Berichtsrapport vom 28. Juni 2020 und im Haftantrag zusammengefassten Beobachtungen und Feststellungen der Kantonspolizei Bern (u.a. Blut unter der Armbanduhr, am Shirt sowie am Rucksack des A.________; leere Messeretuis). Im Lichte der zeitlichen Dringlichkeit sowie des Umstands, dass im Haftanordnungsverfahren weniger hohe Anforderungen an die Begründung als im Stadium der Haftverlängerung gestellt würden, sei die Staatsanwaltschaft grundsätzlich berechtigt, auch auf bis 6 anhin bloss mündlich weitergeleitete Ergebnisse zu verweisen. Gegebenenfalls sei schlicht deren Beweiswert eingeschränkt. Sodann stütze sich hier der dringende Tatverdacht auf die medizinische Einschätzung der inkriminierten Verletzung. Dass es zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, in die das mutmassliche Opfer D.________ involviert gewesen sei, sei prinzipiell unbestritten. Darüber hinaus bestünden derzeit keine Anhaltspunkte, die auf eine strafrechtlich relevante Einwirkung einer Drittperson hindeuten würden. Es existierten keine Hinweise darauf, dass dem mutmasslichen Opfer D.________ die inkriminierte Verletzung womöglich erst zugefügt worden wäre, nachdem A.________ den Tatort bereits verlassen habe. Diese Schlussfolgerung, das auf A.________ passende Signale- ment sowie die Blutrückstände sprächen entgegen der Darstellung des A.________ für eine hoch- wahrscheinliche Beteiligung desselben am untersuchungsgegenständlichen Vorfall vom 28. Juni 2020. Der dringende Tatverdacht hinsichtlich des mutmasslichen Diebstahls i.S.v. Art. 139 StGB - mutmasslich begangen am 28. Juni 2020 im Coop im Hauptbahnhof Bern - gründe im Übrigen (eben- falls) auf plausiblen Beobachtungen und Feststellungen der Kantonspolizei Bern. Daran war am 11. August 2020 anzuknüpfen. Zwischenzeitlich waren verschiedene weitere Delikte zum Untersu- chungsgegenstand gekommen, in Bezug auf welche sich der dringende Tatverdacht namentlich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 StGB und der Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung i.S.v. Art. 119 AIG aus den im Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 25. Juni 2020 wiedergegebenen Beobachtungen und Feststellungen derselben ableiten liessen. Ent- sprechend verwies die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern im Beschluss vom 23. September 2020 integral auf die Ausführungen im Beschluss vom 2 Juli 2020. Sie befand im We- sentlichen, was A.________ dagegen vorbringe, ziele ins Leere. Seine Darlegungen zur angeblichen Unschuld seien unglaubhaft, und es seien keine verleumderischen Anschuldigungen durch D.________ zu erkennen. Anlässlich seiner Einvernahme vom 19. August 2020 habe dieser bestätigt, dass A.________ ihn verletzt habe. Ebenfalls seien mittlerweile seine Verletzungen rechtsmedizinisch dokumentiert. Des Weiteren habe sich aufgrund der zahlreichen Einvernahmen auch der Tatverdacht der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 StGB verdichtet. Daran ändere nichts, dass A.________ mit Blick auf die jeweiligen Ergänzungsfragen quasi zum "Ge- genangriff» überzugehen scheine. Darauf brauche nicht näher eingegangen zu werden. Festzuhalten bleibe bloss, dass A.________ dringend verdächtigt werde, D.________ am 28. Juni 2020 in Bern mit einem Messer verletzt zu haben. Im Übrigen sei nun korrekterweise ein Gutachten zum psychischen Zustand des A.________ in Auf- trag gegeben worden. Zu den Argumenten des A.________ merkte die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern an, dass, nur weil er kein Blut des Opfers an seinen Kleidern gehabt haben wolle, dies - mit Blick auf die zugefügte Verletzung - keineswegs heisse, dass er nicht zugesto- chen habe. Dass das Opfer ihn nicht habe identifizieren können, weil er nicht am Tatort gewesen sei, müsse als reine unbelegte Schutzbehauptung qualifiziert werden. Dasselbe gelte - zumindest derzeit - in Bezug auf seinen angeblichen Fahrradunfall. Dass falsch übersetzt worden sein soll, vermochte die Beschwerdekammer des Kantons Bern nicht zu erkennen: aus seinem Verhalten und seinen Aus- führungen anlässlich der Einvernahme vom 30. Juli 2020 lasse sich zwar schliessen, dass A.________ teilweise Mühe gehabt haben wolle (oder dies jedenfalls geäussert habe), den Arabisch- Übersetzer zu verstehen. In der Folge sei aber eine Einvernahme (mit Arabisch-Übersetzung) durch- geführt worden. Die sprachliche Verständigung scheine doch möglich gewesen zu sein. Gleichzeitig scheine A.________ während der Einvernahme äusserst aufgebracht gewesen zu sein, so dass des- wegen die Einvernahme habe abgebrochen werden müssen. Im Weiteren sei festzustellen, dass das vorliegende Strafverfahren in deutscher Sprache geführt werde. A.________ habe kein Anrecht auf Korrespondenz in französischer Sprache. Derweil scheine seine Verteidigung gut französisch zu 7 sprechen. Im Übrigen sei jedenfalls den zur Verfügung stehenden Akten nicht zu entnehmen, dass A.________ - wie er geltend mache - am 18. August 2020 (ohne anwaltliche Vertretung) einvernom- men worden wäre. Sollten zudem seine Unterlagen unvollständig sein, wie er geltend mache, so habe er hierfür seine Verteidigung anzuschreiben. Dieser könne Akteneinsicht verlangen. Schliesslich sei es zwar richtig, dass A.________ der Einvernahme des Geschädigten vom 19. August 2020 nicht "von Angesicht zu Angesicht" habe beiwohnen können. Er und seine Verteidigung seien aber per Vi- deokonferenz zugeschaltet gewesen und hätten Fragen stellen können. Davon sei denn auch weitrei- chend Gebrauch gemacht worden. Eine Einschränkung seiner Verteidigungsrechte oder eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs sei nicht zu erkennen. In Bezug auf den vorliegenden Hafttitel nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermöge A.________ ferner aus seinem Vorbringen - resp. demjenigen seiner Verteidigung -, es sei ein Befragungsprotokoll einer Auskunftsperson an eine andere Aus- kunftsperson weitergegeben worden. Gleich verhält es sich zum jetzigen Zeitpunkt. Es trifft zwar zu, dass die Staatsanwaltschaft, anstatt ihn selber zu umschreiben, im Haftverlängerungsantrag auf den dringenden Tatverdacht begründende Dokumente verweist. Allerdings lässt sich in dieser Hinsicht mühelos namentlich dem Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 14. Oktober 2020 entnehmen, dass das Mobiltelefon des A.________ um den Tatzeitpunkt herum in der Nähe des Tatorts lokalisiert werden konnte. Eine plausible Er- klärung für dieses in besonderem Masse belastende Indiz gab er nicht ab, auf Fragen zum weiteren Tagesablauf antwortete er kaum oder ausweichend, so dass aufgrund seines (Aussage-)Verhaltens vielmehr bei ihm anzunehmen ist, dass er eine tiefere Verstrickung in den untersuchungsgegenständ- lichen Vorfall vom 28. Juni 2020 zu vertuschen sucht. Die naheliegende Anwesenheit des A.________ deckt sich denn auch mit den in ihrem Berichtsrapport vom 30. Juni 2020 geschilderten Beobachtungen der Kantonspolizei Bern, die bereits am 11. August 2020 und 23. September 2020 aktenkundig waren. Damit präsentiert sich der Tatverdacht insbesondere der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 22 i.V.m. Art. 122 StGB, eventuell der schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB, nicht weniger dringend als am 23. September 2020. Nachdem im Rahmen des Haft- verlängerungsantrags keine Beweismittel neu vorgebracht werden und sich deren Zuordnung ohne weiteres aus den gemachten Vorhalten ergibt, so dass die entsprechenden Sachverhaltselemente als bekannt gelten können, war es A.________ und der Verteidigung möglich, dazu Stellung zu nehmen. […] Die übrigen Einwände der Verteidigung zu der Rolle des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts oder einer nicht existenten Gewaltenteilung wegen fehlender räumlicher Distanz gehen an der Sache vorbei, so dass auf sie nicht näher einzugehen ist. (Vorinstanzlicher Entscheid, E. 3.2.1 f.) 6. 6.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Die Vorinstanz stützt sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. Diese ist zu bejahen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Flucht- gefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Um- stände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, 8 in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bin- dungen des Häftlings, dessen berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORS- TER, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Ur- teile des Bundesgerichts 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1, 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). 6.2 Der Beschwerdeführer lässt unter dem Titel «Verletzung von Art. 221 ff. StPO (Fluchtgefahr)» Folgendes vorbringen: Der Haftgrund der Fluchtgefahr darf nicht alleine mit der Straferwartung begründet werden (EGMR 24. 7. 2003 - 46133/99 ua Rn. 60 - Smirnova), zumal bei länger andauernder Untersuchungshaft de- ren Anrechnung auf die Strafe die zu erwartende Reststrafe bei Verurteilung senkt (EGMR 27. 6. 1986 - 2122/64 Rn. 14 - Wemhoff = EGMR-E 1, 54). Vielmehr sind alle relevanten Umstände, insbe- sondere die Lebensumstände der inhaftierten Person sowie ihr Verhalten im Verfahren, umfassend zu würdigen (EGMR 24. 7. 2003 - 46133/99 ua Rn. 60 - Smirnova; EGMR 26. 6. 1991 - 12369/86 Rn. 40 ff. - Letellier = ÖJZ 1991, 789). Dabei können auch fluchtbegünstigende Faktoren berücksich- tigt werden (EGMR 5. 7. 2001 - 38321/97 Rn. 44 - Erdenn = NJW 2003, 1439; EGMR 26. 10. 2006 - 65655/01 Rn. 40 - Chraidi = EuGRZ 2006, 648 - Auslandskontakte; fehlende soziale Bindung im In- land), diese dürfen aber nicht schematisch bewertet werden - so reicht etwa die Arbeits- und Woh- nungslosigkeit alleine nicht zur Begründung von Fluchtgefahr aus (EGMR 15. 2. 2005 - 55939/00 Rn. 64 - Sulaoja). Die Anforderungen an die Begründung von Fluchtgefahr steigen mit der Dauer der Untersuchungshaft (EGMR 26. 10. 2000 (GK) - 30210/96 Rn. 113 ff. - Kudla = NJW 2001, 2694). Die Vorinstanz verweist erneut auf ein obergerichtliches Urteil, was unzulässig ist, da mit diesem Argu- ment die Haft unendlich verlängert werden könnte. Die Vorinstanz meint, die Begründung des Staats- anwalts, welcher sich mit einem Querverweis begnügt hat, sei ausreichend. Diese Sichtweise verletzt das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 5 EMRK). Es braucht, je länger die Haft dauert, ei- ne umso fundierte Begründung für die Fluchtgefahr. Auf Schemen und Binsenweisheiten abzustellen, geht nicht an. Entsprechend muss der Staatsanwalt diese Begründung zwingend vornehmen und die- se Aufgabe darf ihm nicht vom Haftrichter abgenommen werden. Es geht nicht an, dass der Zwangs- massnahmerichter erstmals dartut, warum aus seiner Sicht eine Fluchtgefahr besteht. Es obliegt dem Staatsanwalt diese zu begründen. Die Ausführungen der Vorinstanz zeigen, dass sich die Vorinstanz vollumfassend an die Stelle des Staatsanwalt[s] gestellt hat und diesen substituiert hat. Ein faires Ver- fahren ist dies nicht mehr, da der Betroffene somit eine Instanz und einen Haftrichter verloren hat. Die Vorinstanz geht sodann auch nicht auf die Argumente des Beschwerdeführers ein, wonach er sich bereits mehrfach der Strafverfolgung zur Verfügung gestellt hat. So hat er sich, was sich den Akten mühelos entnehmen lässt, bereits mehrfach den Strafverfolgungsbehörden zwecks Vollzugs einer Freiheitsstrafe zur Verfügung gestellt. Er hat auch mehrfach eine Strafe im offenen Vollzug absolvie- ren dürfen. Dass sich der Betroffene nicht an behördliche Anordnungen halten würde, trifft daher nicht zu und widerspricht den Akten. Sodann müsste die Fluchtgefahr immer besser und nicht immer fahr- lässiger begründet werden. Es geht daher gerade nicht an, lediglich auf einen alten Entscheid zu ver- weisen. De[r] Status als Ausländer reicht nicht aus, um Fluchtgefahr zu begründen. Was die Dauer der Untersuchungshaft angeht, so verweist der Staatsanwalt darauf, dass er die Untersuchung inner- halb von drei Monaten wird abschliessen können. Der einzige Grund für die Untersuchungshaft liegt im forensischen Gutachten. Es ist indes nicht ersichtlich, warum der Beschuldigte dieses Gutachten in Untersuchungshaft abwarten müsste. Der Gutachter hat keinerlei Grundlagen für sein Gutachten. Entsprechend könnte der Staatsanwalt die Anklageschrift bereits in den nächsten Wochen verfassen. Die Befragungen sind abgeschlossen und das Gutachten kann auch vor dem Gericht geprüft werden. 9 Mit dem rechtlichen Gehör des Beschuldigten kann der Staatsanwalt dieses Zuwarten jedenfalls nicht begründen, da er dieses ja auch im vorliegenden Verfahren nicht respektiert hat und sich darüber hinwegsetzt. Die Dauer der Haft ist daher unverhältnismässig. Es kommt sodann hinzu, dass der vor- liegende Fall keine einzige juristische oder tatsächliche Schwierigkeit aufweist. Eine derart lange Frist zur Anklageerhebung nach Abschluss der letzten Einvernahme ist nicht sachgerecht. Der Gutachter hat nicht viel zu tun, da es sich um ein Aktengutachten ohne jegliche Akten handelt. Der Gutachter kann das Gutachten also auch bereits Mitte Dezember abliefern. […] Mittlerweile ist klar, dass der Be- schuldigte nicht mit dem Gutachter spricht. Warum der Gutachter aber dennoch bis Mitte Dezember Zeit benötigt, um ein derart kurzes Gutachten abzuliefern, ist nicht ersichtlich und verletzt das Be- schleunigungsgebot. Da ein Antrag auf Verlängerung der Haft immer je besser begründet werden muss je länger die Haft dauert und da dieser Grundsatz hier verletzt wurde und zum Teil gar keine Begründung vorgebracht wurde, ist die Haft zufolge Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Sodann liegt kein dringender Tatverdacht mehr vor, wenn der Geschädigte die wesentlichsten Be- weismittel freiwillig den Behörden vorenthält. Ob der Privatkläger zu einem solchen Verhalten über- haupt ermächtigt ist, sei dahingestellt. Der Privatkläger hat bspw. eine Aussagepflicht. Hier hat er die- se Pflicht ad absurdum geführt, indem er die Namen und Telefonnummern von unmittelbaren Zeugen verschweigt. Die Glaubwürdigkeit des Privatklägers war bereits zuvor lädiert, lässt sich so aber nicht mehr weiter vertreten. Zudem liegt keine Fluchtgefahr mehr vor. […] Die Haft ist insgesamt nicht mehr verhältnismässig, zumal das Verfahren auch wesentlich schneller abgehandelt werden könnte. 6.3 Es besteht entgegen der beschwerdeführerischen Argumentation Fluchtgefahr im Sinne der Strafprozessordnung. Die Auflistung verschiedener Entscheide des Eu- ropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ändert daran nichts. Die Ausführun- gen der Beschwerdekammer in den Beschlüssen vom 28. Juli 2020 bzw. vom 23. September 2020 sind noch immer einschlägig: Es liegt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers eindeutig Fluchtgefahr vor: Sie besteht bereits aufgrund seiner fehlenden Verwurzelung und des prekären Bleiberechts in der Schweiz. Er ist algeri- scher Staatsangehöriger und führt allem Anschein nach in der Schweiz weder privat noch beruflich ein bürgerliches Leben. Er unterhält zudem weder soziale noch familiäre Bindungen. Darüber hinaus hat er erstens im Falle einer Verurteilung eine empfindliche Freiheitsstrafe zu gewärtigen und stellen zweitens fremdenpolizeiliche Gründe seine Anwesenheitsberechtigung in Frage, nachdem er rechts- kräftig aus der Schweiz weggewiesen wurde. Ausserdem wurde er kürzlich – offenbar wegen seines Verhaltens – aus seiner Unterkunft ausgeschlossen. Seither lebt er auf der Strasse. Schliesslich be- streitet er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und wurde bereits wiederholt wegen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung i.S.v. Art. 119 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20) so- wie wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 StGB verurteilt. Dement- sprechend bietet er im Sinne einer Gesamtbetrachtung nur ungenügend Gewähr dafür, dass er sich dem Strafverfahren stellen und behördlichen Anordnungen Folge leisten würde. Daran ändert nichts, dass er ab dem 23. Juli 2020 eine neue offizielle Adresse haben will. Nachdem der Beschwerdeführer an den bisherigen ihm zugewiesenen Orten offenbar kaum tragbar gewesen ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich an dem von Rechtsanwalt B.________ bezeichneten Ort wohlver- halten, geschweige denn sich dem hängigen Strafverfahren stellen wird. Eine Flucht oder ein Unter- tauchen in der Schweiz ist sehr wahrscheinlich. Auf die neuerliche Argumentation, es liege eine Gehörsverletzung vor, wird nicht abermals eingegangen, sondern es wird auf Vornestehendes verwiesen (E. 4). Dasselbe gilt bezüglich des Vorbringens, dass D.________ den Namen von Zeu- 10 gen nicht nenne (E. 5.3). Inwiefern diese Darlegungen etwas mit der zu überprü- fenden Fluchtgefahr zu tun haben sollen, erschliesst sich der Kammer nicht. Es ist auch keineswegs so, dass die Strafbehörden im vorliegenden Fall – wie vom Be- schwerdeführer pauschal behauptet – auf «Schemen und Binsenweisheiten» ab- stellen oder die Fluchtgefahr «immer fahrlässiger» begründen würden. Eine Verlet- zung des «fair trial»-Grundsatzes ist nicht ansatzweise erkennbar. Konkret in Bezug auf die Fluchtgefahr ist nicht ersichtlich, wie der Beschwerdefüh- rer dazu kommt vorzubringen, diese dürfe nicht alleine mit der Straferwartung be- gründet werden. Dies ist zwar zutreffend, wurde von der Vorinstanz aber auch nicht gemacht. Des Weiteren ist die Fluchtgefahr auf aktueller Basis zu prüfen. Mithin ist es höchstens von marginaler Relevanz, dass sich der Beschwerdeführer früher schon «den Strafverfolgungsbehörden zwecks Vollzugs einer Freiheitsstrafe zur Verfügung gestellt» haben mag. Der Beschwerdeführer ist nicht einfach nur «Aus- länder», sondern es fehlt ihm – wie dargelegt – jegliche Verwurzelung in der Schweiz und sein Bleiberecht ist prekär. Darauf geht die amtliche Verteidigung be- zeichnenderweise mit keinem Wort ein. Die Fluchtgefahr ist entsprechend auch nicht «bloss» mit dem Ausstehen des forensischen Gutachtens begründet. Anders ausgedrückt muss der Beschwerdeführer keineswegs schlicht das «Gutachten in Untersuchungshaft abwarten». Dass er nach einer Haftentlassung ins Ausland flüchten oder in der Schweiz untertauchen würde, ist nach dem Gesagten nach wie vor hochwahrscheinlich. 7. Zur Frage der Wiederholungsgefahr wird integral auf E. 5.3 des Beschlusses vom 28. Juli 2020 verwiesen. Ob diese vorliegt, braucht noch immer nicht abschliessend geklärt zu werden. 8. 8.1 Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Auch ohne entsprechenden Antrag ist zu prüfen, ob eine Haftentlassung gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich beziehungsweise geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2 [Pra 2007 Nr. 26]). Im Weiteren hat eine in Haft ge- haltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlas- sen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dau- ern darf, ergibt sich aus dem Grundrecht auf persönliche Freiheit. Eine übermässi- ge Haft liegt vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt oder wenn die Strafuntersuchung nicht genügend vorangetrieben wird (BGE 116 Ia 143 E. 5a; BGE 107 Ia 256 E. 2b). 8.2 Der Beschwerdeführer äussert sich wie gesehen unter dem Titel «Fluchtgefahr» zur Frage der Verhältnismässigkeit der Inhaftierung. Zusammengefasst bringt er vor, die Haftdauer sei unverhältnismässig. Er spreche nicht mit dem Gutachter. Warum dieser dennoch bis Mitte Dezember Zeit benötige, um ein kurzes Aktengut- achten abzuliefern, sei nicht ersichtlich und verletze das Beschleunigungsgebot. 11 8.3 Geeignete Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtgefahr zu bannen vermöchten, sind vor dem Hintergrund der Haltung des Beschwerdeführers gegenüber den Ver- fahrensbeteiligten und der Vorwürfe, seiner mangelnden Zuverlässigkeit sowie auf- grund des im Zusammenhang mit der Fluchtgefahr Gesagten nach wie vor keine ersichtlich. Insbesondere fällt eine Ausweis- und Schriftensperre ausser Betracht, da der Beschwerdeführer ohnehin über keine gültigen Papiere verfügen will. Eine Meldepflicht bzw. ein Hausarrest sowie eine Eingrenzung erweisen sich gleicher- massen als untauglich, zumal der Beschwerdeführer entgegen seiner Ansicht Mühe bekundet, behördlichen Anordnungen Folge zu leisten. Ebenso wenig könn- ten sie ein Untertauchen verhindern. 8.4 Die Akten lassen keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennen, welche die Haftentlassung zur Folge haben müsste. Dem Beschwerdeführer werden ver- suchte schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 22 i.V.m. Art. 122 StGB, eventuell schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB, Diebstahl i.S.v. Art. 139 StGB, Dro- hung i.S.v. Art. 180 StGB und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 StGB vorgeworfen und droht entsprechend immer noch eine emp- findliche Freiheitsstrafe. Allein vor dem Hintergrund des Vorwurfs der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 22 i.V.m. Art. 122 StGB, eventuell der schwe- ren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB, ist Überhaft derzeit ausgeschlossen. Angesichts der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten fällt die Ge- samtheit der bisherigen Haftdauer und derjenigen der beantragten Verlängerung um drei Monate, das heisst bis am 8. Februar 2021, noch nicht in grosse zeitliche Nähe der im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion. Die noch anstehenden Verfahrensschritte be- deuten immer noch einen Zeitbedarf, der mit der Verlängerung der Untersuchungs- haft um drei Monate in Einklang steht, nachdem die Staatsanwaltschaft am 8. Juli 2020 die forensisch-psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers in Auf- trag gab und das entsprechende Gutachten noch aussteht. Auch die Erstellung ei- nes sorgfältigen Aktengutachtens benötigt seine Zeit. Dass keine Akten über den Beschwerdeführer vorliegen, kann überdies nicht ernsthaft behauptet werden. Ent- gegen der Ansicht der Verteidigung sind ferner die Befragungen zum Vorfall nicht abgeschlossen (siehe Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 27. November 2020, S. 3 unten [insb. für den 14. Dezember 2020 geplante Einvernahmen mit zwei Polizeibeamten]). Damit erscheint die Verlängerung der Untersuchungshaft als verhältnismässig und ist folglich die am 30. Juni 2020 gegenüber dem Be- schwerdeführer angeordnete Untersuchungshaft um drei Monate, das heisst bis am 8. Februar 2021, zu verlängern. 9. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu- weisen. 10. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung für Rechtsanwalt B.________ am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Ein- schreiben) - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident F.________ (mit den Akten – per Kurier) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten – per Kurier) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 10. Dezember 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 13