Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche der aufgeführten Behörden welche strafbaren Handlungen vorgenommen haben soll. Die alleinige Aufzählung von Gesetzesnormen aus der BV genügt nicht, um einen Anfangsverdacht zu begründen. Insgesamt sind keine strafbaren Handlungen ersichtlich. Ferner ist es weder Aufgabe der Staatsanwaltschaft noch der Beschwerdekammer, Verfügungen und Entscheide anderer Behörden formell und inhaltlich zu überprüfen. Einer strafrechtlichen Überprüfung vorbehalten sind einzig die in krasser Weise missbräuchlichen Verfahrensakte, wofür hier offenkundig keine Anhaltspunkte auszumachen sind.