3 5.2 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten was folgt: Zur Anhandnahme einer Strafanzeige bzw. zur Eröffnung einer Untersuchung hat aus der Strafanzeige ein Anfangsverdacht auf eine Straftat hervorzugehen. Dieser Verdacht kann zwar noch gering, aber muss doch hinreichend sein. Dies ist hier eindeutig nicht der Fall, geschweige denn ist ein Verdacht näher begründet oder dargelegt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche der aufgeführten Behörden welche strafbaren Handlungen vorgenommen haben soll.