3. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 und Ergänzung ebenfalls vom 9. Oktober 2020 bezichtigte der Beschwerdeführer die Beschuldigten der Rechtsunterschlagung bzw. des Betrugs. Er erläuterte, dass das C.________, der B.________, aber insbesondere das A.________ Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101), Art. 9 BV und Art. 30 Abs.1 BV verletzt hätten. Der Tatbestand des Betrugs sei daher erfüllt. Weiter stellte er fest, dass das A.________ kein Recht habe, einen Zivilgerichtsentscheid abzuändern. Er beantragte, dass die beteiligten Personen des A.________, des B.________, des C.______