BSG 162.11]). Es kann mit Blick auf Nachstehendes offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO) sowie ob er die Beschwerde rechtzeitig erhoben hat.