1. Mit Verfügung vom 11. November 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die im Rubrum ersichtlichen Beschuldigten wegen angeblicher «Rechtsunterschlagung» nicht an die Hand. Dagegen erhob F.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 23. November 2020 Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]).