Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 496 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. November 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1 B.________ Beschuldigte 2 C.________ Beschuldigte 3 D.________ Beschuldigte 4 E.________ Beschuldigte 5 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern F.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Rechtsunterschlagung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 11. November 2020 (BM 20 39626) 2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 11. November 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die im Ru- brum ersichtlichen Beschuldigten wegen angeblicher «Rechtsunterschlagung» nicht an die Hand. Dagegen erhob F.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 23. November 2020 Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Es kann mit Blick auf Nachste- hendes offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO) sowie ob er die Beschwerde rechtzeitig erhoben hat. 3. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 und Ergänzung ebenfalls vom 9. Oktober 2020 bezichtigte der Beschwerdeführer die Beschuldigten der Rechtsunterschlagung bzw. des Betrugs. Er erläuterte, dass das C.________, der B.________, aber ins- besondere das A.________ Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft (BV; SR 101), Art. 9 BV und Art. 30 Abs.1 BV verletzt hätten. Der Tatbestand des Betrugs sei daher erfüllt. Weiter stellte er fest, dass das A.________ kein Recht habe, einen Zivilgerichtsentscheid abzuändern. Er bean- tragte, dass die beteiligten Personen des A.________, des B.________, des C.________, der Rechtsvertreter der D.________, der Gemeindevorstand G.________ sowie eventuell der E.________ zu einer Geldstrafe zu verurteilen seien. Die Staatsanwaltschaft hingegen erkannte keinen Anfangsverdacht für eine Straftat. 4. In seiner teilweise weitschweifenden und unverständlichen Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer im Kern vor, die staatlichen Organe des Kantons Bern hätten rund um einen Betrugsfall des Gemeindeschreibers von G.________ vor ca. zehn Jahren ebenfalls betrügerisch gehandelt. Die Eingabe endet mit: «Ich glaube ich muss aufhören hie und da Wein zu trinken, denn er hat zu viele, mit dem Heli- kopter gespritzte Spritzmittel, selbst vom Biobauer-Nachbar drin??» 5. 5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO ge- nannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. 3 5.2 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Mit der Staatsanwaltschaft ist fest- zuhalten was folgt: Zur Anhandnahme einer Strafanzeige bzw. zur Eröffnung einer Untersuchung hat aus der Strafanzeige ein Anfangsverdacht auf eine Straftat her- vorzugehen. Dieser Verdacht kann zwar noch gering, aber muss doch hinreichend sein. Dies ist hier eindeutig nicht der Fall, geschweige denn ist ein Verdacht näher begründet oder dargelegt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche der aufgeführ- ten Behörden welche strafbaren Handlungen vorgenommen haben soll. Die alleini- ge Aufzählung von Gesetzesnormen aus der BV genügt nicht, um einen Anfangs- verdacht zu begründen. Insgesamt sind keine strafbaren Handlungen ersichtlich. Ferner ist es weder Aufgabe der Staatsanwaltschaft noch der Beschwerdekammer, Verfügungen und Entscheide anderer Behörden formell und inhaltlich zu überprü- fen. Einer strafrechtlichen Überprüfung vorbehalten sind einzig die in krasser Weise missbräuchlichen Verfahrensakte, wofür hier offenkundig keine Anhaltspunkte aus- zumachen sind. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - den Beschuldigten 1-5 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt H.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 30. November 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler i.V. Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5