STOWE I.________-Weg 3, 3a, 5 und 5a, vom 27. Januar 2020» vom 5. Februar 2020). Dass der Beschuldigte dieser Aufforderung nachkam, mithin das Protokoll ergänzte und es nochmals an alle Parteien sendete, kann ihm eindeutig nicht zum (strafrechtlich relevanten) Vorwurf gemacht werden. 3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: