Dem kann nicht gefolgt werden: Wie bereits in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. Juli 2020 ausgeführt, nahm B.________ spätestens am 5. Februar 2020 vom offenbar versendeten Protokoll und dessen Inhalt Kenntnis. Die erneute Versendung erfolgte aufgrund der Intervention ihres Partners G.________, welcher ausdrücklich verlangte, das Protokoll mit seinen Angaben zu ergänzen und nochmals an alle Parteien zu versenden (siehe Schreiben «Korrektur Protokoll STOWE I.________-Weg 3, 3a, 5 und 5a, vom 27. Januar 2020» vom 5. Februar 2020).