dass B.________ die Anzeigeerstattung verweigert oder dass ihr eine Fristverlängerung in Aussicht gestellt worden wäre. Unter diesen Umständen kann sie sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Ferner hätte sie die Strafanzeige und mithin den Strafantrag auch schriftlich zu Handen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft stellen bzw. einreichen können. Dass sie dies allenfalls nicht wusste (Rechtsunkenntnis) genügt nicht, um die Strafantragsfrist wiederherzustellen. Andere nicht zu verantwortende Gründe, welche es ihr unmöglich gemacht hätten, die Strafantragsfrist zu wahren, werden keine vorgebracht und sind