__ diametral entgegen. D.________ bestritt vehement, die Aufnahme einer Anzeige verweigert zu haben. Zudem gab er an, dass von einer Fristerstreckung nie die Rede gewesen sei. Es ist nicht erkennbar, wieso er als Polizist eine falsche Auskunft hätte geben sollen. Auch die Ausführungen von F.________ vermögen die Angaben von B.________ nicht zu stützen. Aus der Stellungnahme von B.________ vom 28. September 2020 und der Beschwerde vom 23. November 2020 ergeben sich keine weitergehenden Erkenntnisse. Die Beschwerdekammer kommt zum Schluss, dass keine rechtsgenügenden Hinweise dafür vorliegen, dass B._______