Gemäss der Stellungnahme von D.________ habe die Streitigkeit im März 2020 vorerst ohne Anzeigeerhebung geregelt werden können. G.________ und B.________ seien mit dem Ergebnis zufrieden gewesen. Daraus ist zu folgern, dass sich B.________ zu diesem Zeitpunkt entschieden hatte, auf die Strafantragsstellung zu verzichten. Gemäss den eigenen Ausführungen war B.________ die dreimonatige Strafantragsfrist beim Aufsuchen des Polizeipostens im März 2020 bekannt gewesen (vgl. Beschwerde an das Obergericht vom 20. Juli 2020). Im Weiteren stehen die Ausführungen der beiden Polizisten den Angaben von B.________ diametral entgegen.