Daraufhin sei G.________ am 24. März 2020 zur Einvernahme aufgeboten worden, welche aufgrund der Corona-Krise telefonisch abgesagt worden sei. B.________ habe gehört, wie G.________ daraufhin F.________ gefragt habe, ob er bei einem späteren Aufgebot noch Gegenanzeige einreichen könne. Dieser habe ihm erklärt, dass es aufgrund von Corona eine Fristverlängerung gebe und er später Gegenanzeige machen könne. 3.4.2 Grundsätzlich ist festzustellen, dass es sich bei der Anzeige gegen den Beschuldigten um eine Anzeige der Lebenspartnerin von G.________, der den Beschuldigten ebenfalls angezeigt hat, handelt. Gemäss der Stellungnahme von D.___