Auch von einer Fristverlängerung sei nicht die Rede gewesen. Es zeige sich jedoch, dass was gesagt und dann verstanden werde, oft nicht dasselbe sei. Mit Berichtsrapport vom 11. August 2020 nahm F.________ Stellung. Er machte geltend, dass er am 3. März 2020 den Auftrag erhalten habe, G.________ einzuvernehmen. Es sei darum gegangen, dass der Beschuldigte Anzeige gegen G.________ wegen übler Nachrede eingereicht habe. Daraufhin habe er mit G.________ einen Termin für den 24. März 2020 vereinbart. Am 19. März 2020 sei die interne Aufforderung gekommen, wegen Corona keine Einvernahmen mehr durchzuführen. Da G._____