3.4 Mit diesen Argumenten, welche im Kern bloss appellatorische Kritik darstellen, dringt die Beschwerdeführerin nicht durch: 3.4.1 Mit Anzeigerapport vom 22. Mai 2020 wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 27. Januar 2020 verleumderische Äusserungen gegen B.________ im Protokoll festgehalten und dieses versendet zu haben. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren aufgrund des verspäteten Strafantrages mit Verfügung vom 14. Juli 2020 nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ am 20. Juli 2020 Beschwerde und machte geltend, sie sei bereits Mitte März 2020 auf dem Polizeiposten H.___